Landesrechnungshof – die unabhängige Finanzkontrolle für Nordrhein-Westfalen
Der Landesrechnungshof ist das unabhängige Organ der Finanzkontrolle für das Land Nordrhein-Westfalen. Er prüft die Rechnung sowie die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes auf Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit. Seine Prüfungsrechte und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder sind in der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen verankert.

Jahresbericht 2026
Die Präsidentin des Landesrechnungshofs, Frau Prof. Dr. Brigitte Mandt, hat am 08.09.2026 den Jahresbericht 2026 über das Ergebnis der Prüfungen im Geschäftsjahr 2025 der Öffentlichkeit vorgestellt. Dabei war die Haushaltslage des Landes zentraler Gegenstand ihrer Ausführungen.
Feststellungen zum Landeshaushalt Nordrhein-Westfalen (Teil A)
Die einzelnen Beiträge aus dem Teil A des Jahresberichts können über die in den Bildern hinterlegten Links unmittelbar angesteuert werden.








Prüfungsergebnisse aus dem Bereich der Landesregierung (Teil B)
In der neuen Rubrik „Kurz und Knapp“ werden in der Pressemitteilung die Prüfungsergebnisse aus dem Teil B des Jahresberichts prägnant dargestellt.
Aus Sicht des Landesrechnungshofs geben die Einzelbeiträge wichtige Impulse für „gutes“ Haushalten. Sie greifen einen Ausschnitt der Prüfungserkenntnisse der vergangenen Jahre auf, in denen Stellen unwirtschaftlich gearbeitet oder mögliche Einnahmequellen des Landes nicht genutzt wurden. Daneben werden Prozesse und Strukturen aufgezeigt, durch die das öffentliche Handeln zielgerichteter und outputorientierter werden könnte.
Die jeweiligen Beiträge können Sie mit einem Klick auf das Bild direkt aufrufen:





















Die vollständige Pressemitteilung können Sie hier (PDF, 1.202 KB, Datei ist nicht barrierefrei) abrufen.
Den gesamten Jahresbericht finden Sie hier (PDF, 7.614 KB, Datei ist nicht barrierefrei).
Aktuelle Meldungen
Weitere Neuigkeiten finden Sie hier.
Der Landesrechnungshof in Zahlen
1949
ist das Gründungsjahr des Landesrechnungshofs.
15
richterlich unabhängige Mitglieder leiten 15 Prüfungsgebiete.
439
Stellen stehen für Beschäftigte aus unterschiedlichsten Fachrichtungen dem Geschäftsbereich zur Verfügung.
6
Staatliche Rechnungsprüfungsämter unterstützen den Landesrechnungshof bei seiner Arbeit.
59,1
Mio. Euro an Haushaltsmitteln sind für 2026 für den Landesrechnungshof eingeplant. Das entspricht 0,05 Prozent des Gesamthaushalts des Landes.
173
Mio. Euro berechnete der Landesrechnungshof im Geschäftsjahr 2025 als Ergebnis seiner Prüfungen – Optimierungspotenzial nicht mitgerechnet.

Jahresbericht 2026
über das Ergebnis der Prüfungen im Geschäftsjahr 2025
Mit dem Jahresbericht wird eine wesentliche Grundlage für den Beschluss des Landtags zur Entlastung der Landesregierung nach § 114 Abs. 2 LHO geliefert. Hier geht es zum Jahresbericht 2026 (PDF, 7.614 KB, Datei ist nicht barrierefrei).

Ergebnisbericht 2025
über den Jahresbericht 2023
„Viele Empfehlungen des Landesrechnungshofs aus seinen Prüfungen wurden aufgegriffen und bereits umgesetzt. Für uns ist dies ein erfreulicher Beleg dafür, dass unsere Arbeit von den geprüften Stellen anerkannt wird und zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung beiträgt,“ bilanzierte die Präsidentin des Landesrechnungshofs, Frau Prof. Dr. Brigitte Mandt, anlässlich der Veröffentlichung des Ergebnisberichts 2025 am 27.01.2026.
Hier geht es zum Ergebnisbericht 2025 (PDF, 1.034 KB, Datei ist nicht barrierefrei).

Stellungnahme
zu dem Gesetzesentwurf der Landesregierung „Siebtes Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung“
Der Landesrechnungshof hat mit seiner Stellungnahme vom 28.05.2026 seine Einschätzungen und Bemerkungen zu dem Gesetzesentwurf der Landesregierung schriftlich gegenüber dem Landtag mitgeteilt.
Hier finden Sie die Stellungnahme (PDF, 464 KB, Datei ist nicht barrierefrei).
Rechtsgrundlagen
„Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er faßt das Ergebnis seiner Prüfung jährlich in einem Bericht für den Landtag zusammen, den er auch der Landesregierung zuleitet.“
Art. 86 Abs. 2 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
„Der Landesrechnungshof ist eine selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.“
Art. 87 Abs. 1 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Im Behördenaufbau steht der Landesrechnungshof auf derselben Stufe wie die Landesregierung und die einzelnen Landesministerien. Er ist von diesen unabhängig und unterliegt keinerlei Weisungen. Gleiches gilt auch im Verhältnis zum Parlament. Der Landesrechnungshof arbeitet diesem zwar zu, ist jedoch kein weisungsgebundenes Hilfsorgan.
Landesverfassung
Die Artikel 86 und 87 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen definieren die verfassungsrechtliche Stellung des Landesrechnungshofs.
Landesrechnungshofgesetz
Das Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen definiert unter anderem wie sich der Landesrechnungshof zusammensetzt, organisiert und wie seine Kollegialorgane entscheiden.
Landeshaushaltsordnung
Die Landeshaushaltsordnung hält in den §§ 88 ff. die Aufgaben des Landesrechnungshofs und die Prüfungsmodalitäten fest. Zudem definiert sie, wann er seine Prüfungsergebnisse an das Parlament und die Öffentlichkeit berichtet.
