Landesrechnungshof – die unabhängige Finanzkontrolle für Nordrhein-Westfalen

Der Landesrechnungshof ist das unabhängige Organ der Finanzkontrolle für das Land Nordrhein-Westfalen. Er prüft die Rechnung sowie die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes auf Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit. Seine Prüfungsrechte und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder sind in der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen verankert.

NRW-Fahne weht vor blauem Himmel mit Wolken
© Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen

Aktuelle Meldungen

Terminankündigung – Ausschuss für Haushaltskontrolle berät Jahresbericht des Landesrechnungshofs
Der Vorsitzende des Ausschusses für Haushaltskontrolle hat für Dienstag, den 28.01.2025, zur ersten öffentlichen Ausschusssitzung 2025 …
Urteil des Verfassungsgerichtshofs veröffentlicht: Abstrakte Normenkontrolle zum Haushaltsgesetz 2023 ist unzulässig
In seinem heute verkündeten Urteil (VerfGH 34/23) hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen einen Normenkontrollantrag …
Ein Jubiläum im Landesrechnungshof: 30 Jahre RPÄ
Im Landesrechnungshof gibt es heute ein Jubiläum zu feiern: 30 Jahre Staatliche Rechnungsprüfungsämter. Die entsprechende Pressemitteilung …

Weitere Neuigkeiten finden Sie hier.

Der Landesrechnungshof in Zahlen

1949

ist das Gründungsjahr des Landesrechnungshofs.

15

richterlich unabhängige Mitglieder leiten 15 Prüfungsgebiete.

444

Stellen stehen für Beschäftigte aus unterschiedlichsten Fachrichtungen dem Geschäftsbereich zur Verfügung.

6

Staatliche Rechnungsprüfungsämter unterstützen den Landesrechnungshof bei seiner Arbeit.

57,7

Mio. Euro an Haushaltsmitteln sind für 2025 für den Landesrechnungshof eingeplant. Das entspricht 0,05 Prozent des Gesamthaushalts des Landes.

49,0

Mio. Euro berechnete der Landesrechnungshof im Geschäftsjahr 2023 als Ergebnis seiner Prüfungen – Optimierungspotenzial nicht mitgerechnet.

© Bildagentur PantherMedia / Harald Richter

Jahresbericht 2024

über das Ergebnis der Prüfungen im Geschäftsjahr 2023

Mit dem Jahresbericht wird eine wesentliche Grundlage für den Beschluss des Landtags zur Entlastung der Landesregierung nach § 114 Abs. 2 LHO geliefert. Hier geht es zum Jahresbericht 2024 (PDF, 8.501 KB, Datei ist nicht barrierefrei).

Ergebnisbericht 2024

über den Jahresbericht 2022

„Der Ergebnisbericht ist ein wichtiges Instrument, um den Bürgerinnen und Bürgern im Land die Bedeutung und Wirkung der externen Finanzkontrolle aufzuzeigen. Er informiert über die Beratungen im Ausschuss für Haushaltskontrolle, die weiteren Entwicklungen und den Umsetzungsstand der Empfehlung bei den geprüften Stellen. Diese kompakte Darstellung bietet eine gute Möglichkeit, sich schnell einen Überblick über die vergangenen Prüfungen des Landesrechnungshofs zu verschaffen,“ betonte die Präsidentin des Landesrechnungshofs, Frau Prof. Dr. Brigitte Mandt.

Hier geht’s zum Ergebnisbericht 2024 (PDF, 1.545 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Der Landtag von Nordrhein-Westfalen und im Hintergrund der Rheinturm Düsseldorf
© Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen

Stellungnahme

zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 2025

Der Landesrechnungshof hat mit seiner Stellungnahme vom 24.10.2024 seine Einschätzungen und Bemerkungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 2025 schriftlich gegenüber dem Landtag mitgeteilt. Hier finden Sie die Stellungnahme (PDF, 986 KB, Datei ist nicht barrierefrei).

Rechtsgrundlagen

„Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er faßt das Ergebnis seiner Prüfung jährlich in einem Bericht für den Landtag zusammen, den er auch der Landesregierung zuleitet.“

Art. 86 Abs. 2 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

„Der Landesrechnungshof ist eine selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.“

Art. 87 Abs. 1 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Im Behördenaufbau steht der Landesrechnungshof auf derselben Stufe wie die Landesregierung und die einzelnen Landesministerien. Er ist von diesen unabhängig und unterliegt keinerlei Weisungen. Gleiches gilt auch im Verhältnis zum Parlament. Der Landesrechnungshof arbeitet diesem zwar zu, ist jedoch kein weisungsgebundenes Hilfsorgan. Hier finden Sie unsere Rechtsgrundlagen.

Landesverfassung

Die Artikel 86 und 87 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen definieren die verfassungsrechtliche Stellung des Landesrechnungshofs.

Landesrechnungs­hofgesetz

Das Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen definiert unter anderem wie sich der Landesrechnungshof zusammensetzt, organisiert und wie seine Kollegialorgane entscheiden.

Landeshaushalts­ordnung

Die Landeshaushaltsordnung hält in den §§ 88 ff. die Aufgaben des Landesrechnungshofs und die Prüfungsmodalitäten fest. Zudem definiert sie, wann er seine Prüfungsergebnisse an das Parlament und die Öffentlichkeit berichtet.