Urteil des Verfassungsgerichtshofs veröffentlicht: Abstrakte Normenkontrolle zum Haushaltsgesetz 2023 ist unzulässig

In seinem heute verkündeten Urteil (VerfGH 34/23) hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen einen Normenkontrollantrag zum Haushaltsgesetz 2023 als unzulässig verworfen. Die von den Antragstellerinnen aufgeworfene Frage, ob das Haushaltsgesetz 2023 gegen die Schuldenbremse verstößt, kann durch den Verfassungsgerichtshof nicht überprüft werden. Denn bei der Landeshaushaltsordnung handelt es sich um einfachgesetzliche Regelungen ohne Verfassungsrang. Eine Kontrolle dieser Vorschriften durch den Verfassungsgerichtshof ist unzulässig.

Auf diese Problematik hatte der Landesrechnungshof bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Schuldenbremse in das nordrhein-westfälische Landesrecht hingewiesen. Dabei hatte er auch angeregt, die elementaren Bestandteile der Schuldenbremse in der Landesverfassung zu verankern.  Die vollständige Stellungnahme können Sie hier nachlesen: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST16-4581.pdf