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JahresberichteDer Landesrechnungshof legt dem Landtag gemäß Art. 86 Abs. 2 Verfassung des Landes NRW in Verbindung mit § 97 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung einmal jährlich den Jahresbericht über das Ergebnis seiner Prüfungen im abgelaufenen Geschäftsjahr vor. Der Bericht geht auch an die Landesregierung. Er dient als Grundlage für die Entlastung der Landesregierung durch den Landtag. Enthalten sind darin die Feststellungen des Landesrechnungshofs zu der vom Finanzminister dem Landtag vorgelegten Haushaltsrechnung sowie bedeutende Ergebnisse aus Prüfungen der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes im abgelaufenen Geschäftsjahr und früherer Jahre.
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